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Baurecht

Das Baurecht ist das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu erstellen oder zu behalten, ohne den Boden zu besitzen. Der Boden bleibt der Grundeigentümerin, während die Baurechtsnehmerin Eigentümerin des Gebäudes ist und dafür einen jährlichen Baurechtszins zahlt.

Rechtlich ist das Baurecht eine Dienstbarkeit nach Art. 675 und Art. 779 ff. ZGB. Es durchbricht den Grundsatz, dass ein Gebäude immer der Grundeigentümerin gehört («superficies solo cedit»): Dank Baurecht kann ein Haus jemand anderem gehören als der Boden, auf dem es steht. Wird das Baurecht als selbständiges und dauerndes Recht ausgestaltet und ins Grundbuch als eigenes Grundstück eingetragen, kann die Baurechtsnehmerin es verkaufen, vererben und mit einer Hypothek belasten – fast wie normales Eigentum.

Grundlage ist der Baurechtsvertrag, der öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen wird. Er regelt die zentralen Punkte: Dauer (meist zwischen 30 und maximal 100 Jahren), Höhe und Anpassung des Baurechtszinses, was bei Ablauf mit dem Gebäude geschieht (Heimfall) und welche Entschädigung dann fällig wird. Der Baurechtszins ist das Entgelt für die Bodennutzung; er wird häufig als Prozentsatz des Landwerts berechnet und periodisch – etwa an die Teuerung oder den Hypothekarzins – angepasst.

Bei den Kosten ist der Baurechtszins der grösste Posten. Als grober Richtwert liegt er oft bei rund 3 bis 5 % des Landwerts pro Jahr (ohne Gewähr) – bei gemeinnützigen Trägern teils tiefer. Für die Baurechtsnehmerin bedeutet das: tiefere Anfangsinvestition, weil der Boden nicht gekauft werden muss, aber eine dauerhafte jährliche Belastung. Am Ende der Laufzeit fällt das Gebäude an die Grundeigentümerin zurück (Heimfall), meist gegen eine im Vertrag geregelte Entschädigung.

Baurecht ist verbreitet, wenn Gemeinden, Kirchen, Stiftungen oder Pensionskassen Land nicht verkaufen, aber langfristig nutzbar machen wollen – etwa für Wohnbaugenossenschaften oder Gewerbe. Für Käuferinnen einer Baurechtsliegenschaft ist die Restlaufzeit entscheidend: Je näher der Heimfall, desto schwieriger die Finanzierung und desto tiefer der Wert. Vor dem Kauf sollten Vertrag, Restlaufzeit, Zinsanpassung und Heimfallregelung genau geprüft werden – idealerweise mit juristischer Unterstützung.

Beispiel

Eine Wohnbaugenossenschaft erstellt auf Land der Stadt ein Mehrfamilienhaus im Baurecht mit 62 Jahren Laufzeit. Das Land bleibt der Stadt, das Gebäude gehört der Genossenschaft. Bei einem Landwert von CHF 2 Mio. und einem Baurechtszins von 4 % zahlt die Genossenschaft rund CHF 80'000 pro Jahr. Nach Ablauf fällt das Haus gegen Entschädigung an die Stadt zurück.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist der Baurechtszins?

Als grober Richtwert liegt der jährliche Baurechtszins oft bei rund 3 bis 5 % des Landwerts, bei gemeinnützigen Trägern teils tiefer. Er wird im Vertrag festgelegt und periodisch angepasst, etwa an die Teuerung oder den Hypothekarzins (ohne Gewähr).

Was passiert am Ende der Baurechtsdauer?

Am Ende fällt das Gebäude an die Grundeigentümerin zurück – das nennt man Heimfall. In der Regel erhält die Baurechtsnehmerin dafür eine im Vertrag geregelte Entschädigung, oft einen bestimmten Prozentsatz des Gebäudewerts. Je näher der Heimfall, desto stärker sinkt der Marktwert.

Kann ich eine Baurechtswohnung mit Hypothek finanzieren?

Ja, wenn das Baurecht als selbständiges und dauerndes Recht im Grundbuch eingetragen ist, kann es belastet und finanziert werden. Banken achten aber stark auf die Restlaufzeit; ist diese kurz, wird die Finanzierung schwieriger oder teurer.

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