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Mietzins

Der Mietzins ist das Entgelt, das die Mieterin der Vermieterin für die Überlassung einer Wohnung oder eines Geschäftsraums bezahlt. Meist besteht er aus dem Nettomietzins (dem eigentlichen Mietpreis) und den separat ausgewiesenen Nebenkosten.

Der Mietzins wird im Mietvertrag festgelegt und ist die zentrale Pflicht der Mieterin. Man unterscheidet den Nettomietzins (auch Grundmietzins) von den Nebenkosten: Der Nettomietzins deckt die Nutzung des Objekts, die Nebenkosten die verbrauchsabhängigen Betriebskosten wie Heizung und Warmwasser. Zusammen ergibt sich der Bruttomietzins. Der Mietzins darf nicht missbräuchlich sein: Nach dem Mietrecht (Art. 269 ff. OR) gilt er als missbräuchlich, wenn die Vermieterin damit einen übersetzten Ertrag erzielt oder er auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruht.

Ein wichtiger Mechanismus ist die Bindung an den hypothekarischen Referenzzinssatz. Sinkt dieser landesweite Satz, kann die Mieterin eine Mietzinssenkung verlangen; steigt er, darf die Vermieterin – unter Einhaltung der Fristen und Formvorschriften – eine Erhöhung ankündigen. Weitere Gründe für Anpassungen sind die Teuerung (Landesindex der Konsumentenpreise), gestiegene Unterhaltskosten und wertvermehrende Investitionen wie Sanierungen. Erhöhungen müssen mit amtlichem Formular und Begründung, unter Wahrung der Kündigungsfrist, mitgeteilt werden.

Besonders geschützt ist der Anfangsmietzins: Zieht eine neue Mieterin ein und liegt der Mietzins deutlich über dem der Vormieterin, kann sie diesen innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten – vor allem in Regionen mit Wohnungsnot. In mehreren Kantonen (z. B. Zürich, Waadt, Genf, Zug, Basel-Stadt, Freiburg, Neuenburg) besteht deshalb eine Formularpflicht, die den vorherigen Mietzins offenlegt. Ein üblicher Richtwert für den Mietzins lässt sich kaum nennen, da er stark von Lage, Grösse und Zustand abhängt – in Zentren sind CHF 25 bis 35 pro m² und Monat keine Seltenheit (ohne Gewähr).

Der Mietzins betrifft praktisch alle Mieterinnen und Vermieter. Für die Mieterin lohnt es sich, bei jeder Senkung des Referenzzinssatzes eine Anpassung zu prüfen und bei Einzug den Anfangsmietzins zu hinterfragen. Für die Vermieterin ist die formell korrekte Ankündigung von Erhöhungen entscheidend, sonst sind sie anfechtbar. Bei Uneinigkeit ist die kostenlose Schlichtungsbehörde in Mietsachen die erste Anlaufstelle.

Beispiel

Herr Bianchi mietet eine 3,5-Zimmer-Wohnung für CHF 1'950 netto plus CHF 220 Nebenkosten. Als der Referenzzinssatz sinkt, verlangt er schriftlich eine Senkung. Die Verwaltung reduziert den Nettomietzins um rund CHF 60 pro Monat. Beim Einzug hatte er zudem mit dem amtlichen Formular gesehen, dass die Vormieterin CHF 1'900 zahlte – die Erhöhung schien ihm vertretbar.

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Häufige Fragen

Wann kann ich eine Mietzinssenkung verlangen?

Vor allem wenn der hypothekarische Referenzzinssatz seit Ihrer letzten Mietzinsfestsetzung gesunken ist. Sie stellen dann schriftlich ein Senkungsbegehren. Reagiert die Vermieterin nicht oder lehnt sie ab, können Sie innert 30 Tagen an die Schlichtungsbehörde gelangen.

Was ist der Unterschied zwischen Netto- und Bruttomietzins?

Der Nettomietzins ist der reine Preis für die Nutzung der Wohnung. Der Bruttomietzins ist der Nettomietzins plus die Nebenkosten (Heizung, Warmwasser usw.). Auf dem Einzahlungsschein sehen Sie meist den Bruttobetrag, mietrechtlich relevant für Anpassungen ist aber der Nettomietzins.

Kann ich den Anfangsmietzins anfechten?

Ja, innert 30 Tagen nach Übernahme der Wohnung, wenn der Mietzins deutlich über jenem der Vormieterin liegt oder Sie sich aus Wohnungsnot zum Abschluss gezwungen sahen. In mehreren Kantonen muss der frühere Mietzins mit amtlichem Formular offengelegt werden.

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