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Grundstückgewinnsteuer

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Steuer auf dem Gewinn, den Sie beim Verkauf einer Immobilie erzielen – also auf der Differenz zwischen Verkaufserlös und den Anlagekosten (Kaufpreis plus wertvermehrende Investitionen). Sie fällt in der Regel bei der verkaufenden Person an.

Besteuert wird nicht der Verkaufspreis, sondern der Grundstückgewinn: Verkaufserlös minus Anlagekosten. Zu den Anlagekosten zählen der seinerzeitige Kaufpreis, wertvermehrende Investitionen (z. B. ein Anbau, eine neue Küche als Verbesserung, nicht aber reiner Unterhalt) sowie bestimmte Nebenkosten wie Handänderungssteuer, Notariats- und Maklerkosten. Werterhaltende Reparaturen sind bei der Einkommenssteuer abziehbar, nicht hier – die saubere Abgrenzung ist zentral und sollte mit Belegen dokumentiert werden.

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine kantonale bzw. kommunale Steuer, und die Systeme unterscheiden sich stark. Fast überall gilt aber: Je länger die Besitzdauer, desto tiefer der Steuersatz. Bei kurzer Haltedauer – etwa Verkauf nach ein bis zwei Jahren – erheben viele Kantone happige Zuschläge, um Spekulation zu bremsen. Bei sehr langer Haltedauer sinkt der Satz deutlich. Der Gewinn wird oft separat und progressiv besteuert; die effektive Belastung kann von wenigen Prozenten bis zu 40 % oder mehr des Gewinns reichen (ohne Gewähr, stark kantonsabhängig).

Ein wichtiges Instrument ist der Steueraufschub. Verkaufen Sie Ihr selbstbewohntes Eigenheim und kaufen innert angemessener Frist ein neues, gleichgenutztes Eigenheim (Ersatzbeschaffung), kann die Steuer aufgeschoben werden, soweit der Erlös reinvestiert wird. Auch bei Erbgang, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung wird die Steuer meist aufgeschoben und erst beim späteren Verkauf fällig. Der Aufschub ist keine Befreiung: Die latente Steuerlast wandert mit.

Betroffen sind alle, die eine Liegenschaft mit Gewinn verkaufen – Private wie teils auch Unternehmen (je nach Kanton und Steuersystem). Vor einem Verkauf lohnt es sich, den steuerbaren Gewinn mit Belegen für Kaufpreis und Investitionen zu berechnen und die Fristen für eine allfällige Ersatzbeschaffung zu prüfen. Weil die Regeln kantonal komplex sind, ist eine Beratung durch Treuhand oder Steuerfachperson meist sinnvoll – gerade bei grösseren Gewinnen oder kurzer Haltedauer.

Beispiel

Frau Studer kaufte ihr Haus vor 18 Jahren für CHF 700'000 und verkauft es nun für CHF 1'050'000. Für eine wertvermehrende Erweiterung investierte sie CHF 80'000; Makler- und Notariatskosten betrugen CHF 30'000. Der steuerbare Gewinn beträgt somit CHF 240'000. Dank der langen Besitzdauer greift ein reduzierter Satz – kauft sie ein neues Eigenheim, kann sie die Steuer über die Ersatzbeschaffung aufschieben.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer?

Das ist stark kantons- und gemeindeabhängig und richtet sich nach Gewinnhöhe und Besitzdauer. Bei kurzer Haltedauer sind die Sätze hoch (teils gegen 40 % oder mehr), bei langer Besitzdauer deutlich tiefer. Massgebend ist der Gewinn, nicht der Verkaufspreis (ohne Gewähr).

Kann ich die Grundstückgewinnsteuer aufschieben?

Ja, insbesondere bei einer Ersatzbeschaffung: Verkaufen Sie Ihr selbstbewohntes Eigenheim und reinvestieren den Erlös innert angemessener Frist in ein neues, gleichgenutztes Eigenheim, wird die Steuer aufgeschoben. Auch bei Erbgang oder Schenkung erfolgt meist ein Aufschub – aber keine endgültige Befreiung.

Was kann ich vom Gewinn abziehen?

Abziehbar sind die Anlagekosten: der Kaufpreis, wertvermehrende Investitionen (nicht reiner Unterhalt) sowie bestimmte Nebenkosten wie Handänderungssteuer, Notariats- und Maklerkosten. Bewahren Sie alle Belege auf – sie senken den steuerbaren Gewinn direkt.

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