Der Kern jeder Handänderung ist der Grundstückkaufvertrag, der in der Schweiz zwingend öffentlich beurkundet werden muss (Art. 216 OR). Das heisst: Käufer und Verkäufer unterzeichnen vor einer Urkundsperson – je nach Kanton beim Notariat oder Grundbuchamt. Erst danach meldet die Urkundsperson die Handänderung beim Grundbuch an; mit dem Eintrag geht das Eigentum offiziell über. Bis dahin bleibt die verkaufende Partei Eigentümerin.
Zum Ablauf gehören mehrere Schritte: Kaufvertrag entwerfen und beurkunden, Finanzierung und Hypothek regeln, Kaufpreiszahlung sicherstellen (oft über ein Notariatskonto oder eine Zahlungsgarantie), Übergabe der Liegenschaft mit Protokoll und schliesslich der Grundbucheintrag. Wichtig sind auch Nebenpunkte wie die Übernahme oder Ablösung bestehender Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten und die Aufteilung laufender Kosten per Stichtag.
Bei den Kosten fallen mehrere Positionen an. Viele Kantone erheben eine Handänderungssteuer auf den Kaufpreis – die Sätze reichen grob von rund 1 % bis über 3 %, während einzelne Kantone wie Zürich keine solche Steuer kennen (ohne Gewähr). Dazu kommen Notariats- und Grundbuchgebühren, die je nach Kanton und Kaufpreis oft zusammen im Bereich von etwa 0,1 bis 1 % des Kaufpreises liegen (ohne Gewähr). Wer die Steuer trägt, ist teils gesetzlich geregelt, teils Verhandlungssache – häufig teilen sich Käufer und Verkäufer die Kosten oder der Käufer übernimmt sie.
Relevant ist die Handänderung für alle, die eine Immobilie kaufen, verkaufen, schenken oder erben. Auch bei Schenkung und Erbgang wechselt das Eigentum und muss im Grundbuch nachgeführt werden, wobei viele Kantone hier reduzierte oder keine Handänderungssteuern erheben. Vor der Beurkundung lohnt sich immer eine Prüfung des Grundbuchauszugs auf Pfandrechte, Dienstbarkeiten und Anmerkungen – hier hilft im Zweifel eine Fachperson aus dem Immobilien- oder Rechtsbereich.