Statt eine Steuererklärung einzureichen und später eine Steuerrechnung zu erhalten, wird die Steuer bei quellensteuerpflichtigen Personen bereits monatlich «an der Quelle» – also beim Lohn – erhoben. Der Arbeitgeber berechnet den Abzug anhand des kantonalen Quellensteuertarifs, behält ihn vom Bruttolohn zurück und überweist ihn periodisch an die kantonale Steuerverwaltung.
Wer ist betroffen: in erster Linie Arbeitnehmende mit ausländischer Staatsangehörigkeit ohne Niederlassungsbewilligung C und ohne Wohnsitzehepartner mit Schweizer Bürgerrecht oder C-Bewilligung, sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger und bestimmte weitere Konstellationen (z.B. Verwaltungsräte im Ausland, Künstler und Sportler ohne Wohnsitz in der Schweiz). Für Personen mit C-Bewilligung, Schweizer Pass oder Heirat mit einer solchen Person entfällt die Quellensteuer – sie werden ordentlich veranlagt.
Der Ablauf und der Tarif: Der Abzug richtet sich nach Höhe des Lohns, Zivilstand, Anzahl Kinder und Konfession. Die Tarife sind mit Buchstaben codiert (z.B. A für Alleinstehende, B für Verheiratete mit einem Einkommen, C für Verheiratete mit zwei Einkommen, H für Alleinerziehende). Der Arbeitgeber erhält für den Aufwand eine Bezugsprovision (kantonal meist rund 1–2 %). Seit der Reform 2021 ist das System schweizweit stärker vereinheitlicht.
Worauf achten: Wer quellenbesteuert ist und über einem kantonalen Einkommensgrenzwert (verbreitet CHF 120'000) verdient, wird obligatorisch nachträglich ordentlich veranlagt (NOV) und muss trotzdem eine Steuererklärung einreichen. Darunter kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung oder eine Neuberechnung beantragt werden, um Abzüge (z.B. Säule 3a, Weiterbildung, Fahrkosten, Kinderbetreuung) geltend zu machen – die Frist dafür ist der 31. März des Folgejahres.
Ein Treuhänder oder Steuerberater prüft, ob sich ein Antrag auf Neuberechnung oder ordentliche Veranlagung lohnt, und übernimmt die Deklaration. Für Arbeitgeber gehört die korrekte Quellensteuerabrechnung fest zur Lohnbuchhaltung; Fehler beim Tarif oder verspätete Ablieferung führen zu Nachforderungen (ohne Gewähr).