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Quellensteuer

Die Quellensteuer ist die Einkommenssteuer, die bei bestimmten Arbeitnehmenden direkt vom Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber an die Steuerbehörde abgeliefert wird. Sie betrifft in der Schweiz vor allem ausländische Angestellte ohne Niederlassungsbewilligung C sowie Grenzgänger.

Statt eine Steuererklärung einzureichen und später eine Steuerrechnung zu erhalten, wird die Steuer bei quellensteuerpflichtigen Personen bereits monatlich «an der Quelle» – also beim Lohn – erhoben. Der Arbeitgeber berechnet den Abzug anhand des kantonalen Quellensteuertarifs, behält ihn vom Bruttolohn zurück und überweist ihn periodisch an die kantonale Steuerverwaltung.

Wer ist betroffen: in erster Linie Arbeitnehmende mit ausländischer Staatsangehörigkeit ohne Niederlassungsbewilligung C und ohne Wohnsitzehepartner mit Schweizer Bürgerrecht oder C-Bewilligung, sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger und bestimmte weitere Konstellationen (z.B. Verwaltungsräte im Ausland, Künstler und Sportler ohne Wohnsitz in der Schweiz). Für Personen mit C-Bewilligung, Schweizer Pass oder Heirat mit einer solchen Person entfällt die Quellensteuer – sie werden ordentlich veranlagt.

Der Ablauf und der Tarif: Der Abzug richtet sich nach Höhe des Lohns, Zivilstand, Anzahl Kinder und Konfession. Die Tarife sind mit Buchstaben codiert (z.B. A für Alleinstehende, B für Verheiratete mit einem Einkommen, C für Verheiratete mit zwei Einkommen, H für Alleinerziehende). Der Arbeitgeber erhält für den Aufwand eine Bezugsprovision (kantonal meist rund 1–2 %). Seit der Reform 2021 ist das System schweizweit stärker vereinheitlicht.

Worauf achten: Wer quellenbesteuert ist und über einem kantonalen Einkommensgrenzwert (verbreitet CHF 120'000) verdient, wird obligatorisch nachträglich ordentlich veranlagt (NOV) und muss trotzdem eine Steuererklärung einreichen. Darunter kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung oder eine Neuberechnung beantragt werden, um Abzüge (z.B. Säule 3a, Weiterbildung, Fahrkosten, Kinderbetreuung) geltend zu machen – die Frist dafür ist der 31. März des Folgejahres.

Ein Treuhänder oder Steuerberater prüft, ob sich ein Antrag auf Neuberechnung oder ordentliche Veranlagung lohnt, und übernimmt die Deklaration. Für Arbeitgeber gehört die korrekte Quellensteuerabrechnung fest zur Lohnbuchhaltung; Fehler beim Tarif oder verspätete Ablieferung führen zu Nachforderungen (ohne Gewähr).

Beispiel

Ein deutscher Software-Entwickler mit B-Bewilligung arbeitet in Zug und verdient CHF 95'000. Sein Arbeitgeber zieht jeden Monat die Quellensteuer nach dem passenden Tarif vom Lohn ab. Da er hohe Einzahlungen in die Säule 3a und Weiterbildungskosten hatte, beauftragt er ein Treuhandbüro, bis Ende März eine Neuberechnung zu beantragen – so bekommt er einen Teil der abgezogenen Quellensteuer zurück.

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Häufige Fragen

Wer muss in der Schweiz Quellensteuer zahlen?

Vor allem ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C sowie Grenzgänger. Wer eine C-Bewilligung oder den Schweizer Pass hat oder mit einer solchen Person verheiratet ist, wird ordentlich veranlagt und zahlt keine Quellensteuer.

Kann ich zu viel bezahlte Quellensteuer zurückfordern?

Ja. Wenn du Abzüge wie Säule 3a, Weiterbildung, Fahrkosten oder Kinderbetreuung hast, kannst du bis zum 31. März des Folgejahres eine Neuberechnung oder nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Ein Treuhänder rechnet vorab, ob es sich lohnt.

Was ist der Unterschied zur ordentlichen Steuerveranlagung?

Bei der Quellensteuer wird die Steuer laufend vom Lohn abgezogen, ohne dass du zwingend eine Steuererklärung einreichst. Bei der ordentlichen Veranlagung deklarierst du dein gesamtes Einkommen und Vermögen jährlich und erhältst danach die definitive Steuerrechnung. Ab einem bestimmten Einkommen wechselt man auch als Quellenbesteuerter obligatorisch ins ordentliche Verfahren.

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