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Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer ist eine Bundessteuer von 35 %, die der Bund direkt an der Quelle auf Kapitalerträgen wie Zinsen, Dividenden und Lotteriegewinnen erhebt. Wer diese Erträge in der Steuererklärung korrekt deklariert, bekommt die Verrechnungssteuer vollständig zurück oder an die eigene Steuer angerechnet.

Die Verrechnungssteuer ist eine sogenannte Sicherungssteuer. Ihr Zweck ist nicht, endgültig 35 % einzuziehen, sondern die ehrliche Deklaration von Kapitalerträgen zu fördern: Wer seine Zinsen und Dividenden im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung angibt, erhält die abgezogenen 35 % zurück. Wer sie verschweigt, verliert das Geld – deshalb der Sicherungseffekt.

So läuft es ab: Zahlt eine Schweizer Bank Zinsen aus oder schüttet eine Schweizer Gesellschaft eine Dividende aus, behält sie 35 % ein und liefert diese an die Eidgenössische Steuerverwaltung ab. Der Anleger erhält also nur 65 % ausbezahlt. Über die Steuererklärung fordert er die 35 % zurück: Bei natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz geschieht das über die kantonale Steuerbehörde, die den Betrag mit der Steuerrechnung verrechnet oder auszahlt.

Wen betrifft es und wann: alle mit steuerbaren Kapitalerträgen aus Schweizer Quellen – vom Sparkonto mit Zins über Aktien mit Dividende bis zum Lotto- oder Totogewinn über der Freigrenze. Für Ausländer und ausländische Erträge gelten Doppelbesteuerungsabkommen; die Rückerstattung läuft dann über spezielle Verfahren und ist oft nur teilweise möglich. Ausländische Erträge in einem Schweizer Depot können über das Formular DA-1 zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern geltend gemacht werden.

Worauf achten: Die Rückerstattung setzt die vollständige und korrekte Deklaration voraus – Erträge «vergessen» führt zum definitiven Verlust der 35 %. Der Rückforderungsanspruch verjährt zudem (bei natürlichen Personen drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Ertrag fällig wurde). Wer Wertschriften hält, sollte alle Steuerbelege der Bank (Steuerauszug) aufbewahren und ins Wertschriftenverzeichnis übernehmen.

Ein Treuhänder oder Steuerberater erstellt das Wertschriftenverzeichnis, sorgt für die vollständige Rückerstattung und prüft bei ausländischen Titeln die Anrechnung via DA-1. Für die reine Deklaration bestehender Depots fällt der Aufwand meist im Rahmen der ordentlichen Steuererklärung an (ohne Gewähr).

Beispiel

Eine Privatanlegerin in Basel besitzt Aktien einer Schweizer Firma und erhält eine Bruttodividende von CHF 2'000. Die Gesellschaft behält 35 %, also CHF 700, als Verrechnungssteuer ein und zahlt ihr CHF 1'300 aus. In der Steuererklärung deklariert sie die vollen CHF 2'000 im Wertschriftenverzeichnis. Die kantonale Steuerbehörde erstattet ihr die CHF 700 zurück, indem sie den Betrag mit der Steuerrechnung verrechnet.

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Häufige Fragen

Bekomme ich die Verrechnungssteuer zurück?

Ja, sofern du in der Schweiz wohnst und die betreffenden Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) vollständig im Wertschriftenverzeichnis deiner Steuererklärung deklarierst. Die abgezogenen 35 % werden dir dann angerechnet oder ausbezahlt. Ohne Deklaration ist das Geld verloren.

Wie hoch ist die Verrechnungssteuer und worauf fällt sie an?

Sie beträgt 35 % und wird auf Schweizer Kapitalerträgen erhoben – vor allem Zinsen aus Bankguthaben und Obligationen, Dividenden von Schweizer Gesellschaften sowie Lotterie- und Totogewinne über der Freigrenze. Der Anleger erhält vorerst nur 65 % ausbezahlt.

Was ist der Unterschied zwischen Verrechnungssteuer und Quellensteuer?

Die Verrechnungssteuer wird auf Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden) erhoben und bei korrekter Deklaration vollständig zurückerstattet. Die Quellensteuer ist eine Einkommenssteuer auf dem Lohn bestimmter Arbeitnehmender und ersetzt bei ihnen die ordentliche Veranlagung – sie ist also grundsätzlich definitiv, nicht bloss sichernd.

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