Die Verrechnungssteuer ist eine sogenannte Sicherungssteuer. Ihr Zweck ist nicht, endgültig 35 % einzuziehen, sondern die ehrliche Deklaration von Kapitalerträgen zu fördern: Wer seine Zinsen und Dividenden im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung angibt, erhält die abgezogenen 35 % zurück. Wer sie verschweigt, verliert das Geld – deshalb der Sicherungseffekt.
So läuft es ab: Zahlt eine Schweizer Bank Zinsen aus oder schüttet eine Schweizer Gesellschaft eine Dividende aus, behält sie 35 % ein und liefert diese an die Eidgenössische Steuerverwaltung ab. Der Anleger erhält also nur 65 % ausbezahlt. Über die Steuererklärung fordert er die 35 % zurück: Bei natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz geschieht das über die kantonale Steuerbehörde, die den Betrag mit der Steuerrechnung verrechnet oder auszahlt.
Wen betrifft es und wann: alle mit steuerbaren Kapitalerträgen aus Schweizer Quellen – vom Sparkonto mit Zins über Aktien mit Dividende bis zum Lotto- oder Totogewinn über der Freigrenze. Für Ausländer und ausländische Erträge gelten Doppelbesteuerungsabkommen; die Rückerstattung läuft dann über spezielle Verfahren und ist oft nur teilweise möglich. Ausländische Erträge in einem Schweizer Depot können über das Formular DA-1 zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern geltend gemacht werden.
Worauf achten: Die Rückerstattung setzt die vollständige und korrekte Deklaration voraus – Erträge «vergessen» führt zum definitiven Verlust der 35 %. Der Rückforderungsanspruch verjährt zudem (bei natürlichen Personen drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Ertrag fällig wurde). Wer Wertschriften hält, sollte alle Steuerbelege der Bank (Steuerauszug) aufbewahren und ins Wertschriftenverzeichnis übernehmen.
Ein Treuhänder oder Steuerberater erstellt das Wertschriftenverzeichnis, sorgt für die vollständige Rückerstattung und prüft bei ausländischen Titeln die Anrechnung via DA-1. Für die reine Deklaration bestehender Depots fällt der Aufwand meist im Rahmen der ordentlichen Steuererklärung an (ohne Gewähr).